ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Grapha Technologie GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRAPHA Technologie GmbH

1. Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

1.1. Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren in- und ausländischen Vertragspartnern gelten ausschließlich die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers, (unter Besteller sind zu verstehen: der Besteller im Sinne des AGBG, des Auftraggebers, ferner Auftragnehmers, des Kunden und allen die mit uns in jedweder Form im geschäftlichen Kontakt stehen) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen. Das gleiche gilt für die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen. Eine stillschweigende Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen durch uns ist damit ausgeschlossen. Sollte sich herausstellen, dass dennoch die Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten könnten, so gilt ein Vertragsverhältnis als nicht begründet und bereits erbrachte Leistungen müssen von den Vertragspartner rückabgewickelt werden.

1.2. Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere Änderungen und/ oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Aufhebung des gesamten oder von Teilen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

1.3. Individualvertragliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.

1.4. Die Parteien sind sich darüber einig, daß für diesen Vertrag und sämtliche sich auf ihn beziehenden Rechtsfolgen ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommt. Ausländisches Recht, internationale Abkommen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, (z.B. EKG, UNCITRAL) finden keine Anwendung. Gemäß Artikel 6 CISG wird hiermit das UN-Kaufrecht ausgechlossen

1.5. Diese AGB gelten gegenüber deutschen Kaufleuten und ausländischen Kunden allgemein, insbesondere auch gegenüber ausländischen Kaufleuten.

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die entsprechende Regelung in dem Sinne zur Durchführung zu bringen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Eine Unwirksamkeit wirkt sich immer nur auf den einzelnen Satz, höchstens aber auf eine Zeilennummer, nicht jedoch auf das Vertragsverhältnis oder die AGBs an sich.


2. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 2.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Würzburg ausschließlicher Erfüllungsort. Gerichtsstand ist grundsätzlich Würzburg.

2.2. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist für alle Ansprüche oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Diese Regelung gilt als Vereinbarung i.S.d. Art. 17. der EuGVÜ. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/Geschäftssitzes zu verklagen.

2.3 Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen GRAPHA Technologie GmbH und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


3. Angebote

3.1. Unsere Angebote sind stets in allen Teilen freibleibend.

3.2. Für Richtigkeit und Vollständigkeit aller Abbildungen und Daten wird keine Gewähr übernommen. Sie bleiben unverbindlich für die Ausführung der Ware, sofern nicht von uns ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt wird.

3.3. Für die Richtigkeit der angegebenen Baujahre oder Maschinennummern übernehmen wir keine Gewähr.



4. Preise

4.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich alle von uns genannten Preise als Festpreise ab Standort der Maschine oder Ware und ohne Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie ist in der zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses gültigen gesetzlichen Höhe dem angebotenen oder bestätigten oder dem vertraglich vereinbarten Preis hinzuzurechnen. 4.3. Der Preis mitumfaßt nicht Kosten der Verladung, des Transportes, der Versicherung sowie eventueller Zollkosten, Ablade- und Verladetätigkeiten oder die Verbringung in Produktionsräume oder die Montage.

4.4. Der Abzug von Skonto oder sonstiger Nachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern sich aus unseres Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) am Tag der vereinbarten Übernahme fällig und hat in bar oder durch bankbestätigten Scheck zu erfolgen.

5.2. Andere Zahlungsmittel als Bargeld werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn wir über den Gegenwert frei verfügen können.

5.3. Der Käufer trägt bei anderer als Barzahlung sämtliche Kosten, die mit der Bezahlung und dem Einzug des Kaufpreises zusammenhängen, auch solche von uns, wie z.B. Bankspesen, Abwicklungsprovisionen (insbesondere sämtliche, mit dem Akkreditiv unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Kosten).

5.4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in der vereinbarten Form nach oder wird ein erfüllungshalber angenommenes Zahlungsmittel nicht eingelöst, so sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% p.A., zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns als Folge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, können wir die Stellung der Bürgschaft einer deutschen Großbank ohne Hinterlegungsbefugnis verlangen. Erfolgt die von uns geforderte Bankbürgschaft nicht innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Aufforderung durch uns, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder  der  wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern der Käufer in dem Aufforderungsschreiben darauf hingewiesen wurde, es sei denn, der Käufer stellt eine gleichwertige Sicherheit. Insofern wir – der Verwender – zur Zahlung vor Lieferung verpflichtet sind, ist der Verkäufer grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Zahlungsbürgschaft einer anerkannten und gerateten midestens AA Bank oder Versicherung zu stellen. Rückgabe erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes.

5.6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises oder eines Teils hiervon nur berechtigt, wenn seine Forderung gegen uns durch Urteil eines deutschen Gerichtes rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

5.7. Alle eventuell anfallenden Inkassokosten, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden sich auf mindestens 10% des offenstehenden Betrages belaufen. Dem Käufer bleibt jedoch auch insoweit das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind.

5.8. Alle eingehenden Zahlungen werden zuerst auf die angefallenen Kosten, dann auf eventuell angefallene Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung verrechnet.

5.9. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, werden automatisch alle noch ausstehenden Beträge zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Käufers, sowie dann, wenn die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird, er unter Kuratel gestellt wird, in offensichtliche Liquiditätschwierigkeiten gerät oder auf jedwede Art ganz oder teilweise die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert.

5.10. Bei sogenannten Reihengeschäften im Sinne der Umsatzsteuerrichtlinie weisen unsere Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Unser Abnehmer verpflichtet sich jedoch, uns vor Übergabe der Maschine bis zum Eingang der Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke eine Sicherheit in Höhe der auf den Nettokaufpreis entfallenden Umsatzsteuer zur Verfügung zu stellen.


6. Lieferung

6.1. Lieferfristen sind grundsätzlich nicht verbindlich. In den Auftragsbestätigungen genannte Liefertermine können nur eingehalten werden, wenn wir selbst die Lieferung rechtzeitig empfangen. Sofern die Lieferung nicht rechtzeitig bei uns eingeht, verlängert sich unsere Lieferzeit entsprechend.

6.2. Sofern die von uns angebotene Ware uns nicht termingemäß zur Verfügung steht, sind wir berechtigt, den aufgegebenen Liefertermin entsprechend zu verlängern, eine andere Ware gleichen Typs anzubieten oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.3. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, so ist der Besteller erst dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn - bei Maschinen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 € - mit einer verzugsbegründenden Frist von 2 Monaten und eine Nachfristsetzung mit weiteren mindestens 1,5 Monaten vorliegt. Bei Verzug sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

6.4. Die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 6.3. gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein maximaler Schadensersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes durchsetzbar, aber nur dann, wenn der Schadenser- satzgläubiger einen entsprechenden Schaden und darüber hinaus nachweisen kann, dass der Vertrag für Ihn kein Interesse mehr hat. Auch in diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. In jedem Fall ist Schadensersatz – egal auf Grund welcher Ansprüchsgrundlage – grundsätzlich auf 12,5% des Auftragswertes beschränkt, ein größer und weitergehender Schadensersatz wird ausgeschlossen.

6.5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Übernimmt der Käufer die Lieferung nicht an dem vereinbarten Termin, dann sind wir unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers zu demontieren und einzulagern. Gleichzeitig ist der Kaufpreis gem. Ziff. 5.1. fällig.

6.6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Für Verschlechterungen der Kaufsache während des Annahmeverzuges haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.7. Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung oder Lieferung endgültig, oder widerruft er ohne Rechtsgrund die Bestellung, ist er zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 12,5% des Nettokaufpreises verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht seinen Abnahmever-
pflichtungen nachkommt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Dem Käufer bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Hinweis:
Gebrauchte Maschinen werden häufig ohne Bedienungsanleitungen veräußert. Auch ist nicht sicher, ob für die gebrauchte Maschine eine CE-Zertifizierung durchgeführt wurde. Fehlende Bedienungsanleitungen und fehlende CE-Zertifizierungen stellen bei gebrauchten Maschinen keinen Mangel dar. Aus dem Fehlen der Bedienungsanleitung oder Zertifizierung kann der Kunde keine Ansprüche herleiten.


7. Gefahrtragung

Sind wir zur Lieferung an den Käufer verpflichtet, endet diese Verpflichtung mit der Anlieferung am vereinbarten Bestim- mungsort und vor Abladen der Ware. Die Haftung für die Ware geht bei Ankunft des Transportmittels an der Ablieferungsstelle auf den Abnehmer über. Bei Totalschaden vor Eintreffen der Ware wird ein evtl. vorab gezahlter Kaufpreis rückerstattet. Im Falle einer Beschädigung werden wir für eine baldige Reparatur Sorge tragen, unter Berücksichtigung der Lieferzeiten für die benötigten Ersatzteile.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Parteien untereinander (erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt) unser Eigentum.

8.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen, unabhängig davon, wo sich die Ware gerade befindet, oder ggfs. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions- arbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durchführen.

8.4. Der Käufer ist ohne schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, solange diese noch unter Eigentumsvorbehalt steht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus vereinbarungs-widrigem oder genehmigten Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehen- den Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer ist nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bevollmächtigung berechtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Der Käufer ist daher verpflichtet, die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie die abgetretenen Forderungen zu benennen und die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben.

8.5. Wird der gelieferte Gegenstand von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, uns hiervon sofort Mitteilung zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die eventuell erforderlich werdenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

8.6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt von einer etwaigen Verjährung unserer Forderung unberührt.

8.7. Soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der Käufers freizugeben; die Auswahl der freizugeben- den Sicherheiten obliegt uns.

9. Mängelgewährleistung - allgemeine Regeln

9.1.Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

9.2 Bei Mängeln der Kaufsache sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die hierzu erforderlichen Aufwendungen nur zur Hälfte. Kosten die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, gehen nicht zu unseren Lasten.

9.3. Sind wir zu Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Mängelbeseiti- gung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.

9.4. Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht wenn der Käufer wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Jedenfalls ist aber auch hier ein möglicher Schadensersatzbetrag auf 12,5% der Nettoauftragssumme beschränkt.

9.6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedoch auch hier auf maximal 12,5% des Nettoauftragswertes.

9.7. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jedweder Gewährleistung. Insofern Gewährleistung erfolgen soll, ist diese mit der Herrstellerfirma gesondert zu vereinbaren. Sollte ausnahmesweise doch eine Gewährleistung vorliegen, so beträgt diese 6 Monate, gerechnet ab dem Tage der Lieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Nicht umfasst sind Verschleißteile.

9.8. Besondere Regelungen für den Verkauf gebrauchter Maschinen
9.8.1. In Abweichung von den allgemeinen Gewährleistungsvereinbarungen werden gebrauchte Maschinen verkauft wie besehen und probegelaufen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Verzichtet der Käufer auf Besichtigung und/oder Probelauf, ist dieses unbeachtlich für den Gewährleistungsausschluß.
9.8.2. Der Käufer kauft die Ware in dem von ihm besichtigten Zustand. Sämtliche Angaben unsererseits bezogen auf den Zustand (z.B.: produktionsbereit, rissfrei, bruchfrei, ohne Zylinderschäden), das Alter und die Produktionsleistung des Kaufgegenstandes, beruhen auf den Angaben des Vorbesitzers und stellen deshalb keine Zusicherung i.S. des Gewährleistungsrechts dar, bzw. stellen eine Abtretung der Gewährleistungsrechte von dem Vorbesitzer dar, die der Käufer mit Annahme des Vertrages übernimmt. Wir übernehmen daher insoweit keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben. Etwas anderes gilt nur, wenn wir vorsätzlich falsche Angaben machen oder arglistig Tatsachen verschweigen.
9.8.3. Wir übernehmen keine Haftung dafür, daß die verkauften Maschinen den am zukünftigen Aufstellungsort zur Zeit des Verkaufes geltenden Sicherheitsvorschriften sowie anderen spezifischen Vorschriften entsprechen. Etwaige Anpassungskos- ten gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.
9.8.4. Soweit von uns für gebrauchte Maschinen aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung eine Garantiezusage gegeben wird, richtet sich der Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dieser gesonderten Vereinbarung. Wir sind an unsere Garantieverpflichtungen nur gebunden, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Unsere Garantiezusage steht unter der Bedingung, daß die Montage durch uns durchgeführt wird. Soweit der Käufer Reparaturarbeiten an der Maschine ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch uns durchführen läßt, entfallen jegliche Garantieansprüche. Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist, erlöschen sämtliche Garantieansprüche spätestens 6 Monate nach Lieferung.

10. Haftung

10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 9.4. bis 9.6. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

10.2. Die Regelung in Ziff. 10.1. gilt nicht für Ansprüche, die auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

10.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter,
Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

11. Montagen, Inbetriebnahmen und Instandsetzungen

11.1 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, berechnen wir für die zur Verfügung gestellten Monteure oder anderes Personal alle Arbeits- und Reisestunden sowie alle Extrakosten laut des bei uns geltenden Tarifs. Dieser Tarif ist auf Anfrage zu bekommen. Die effektiven Übernachtungskosten werden dem Besteller separat berechnet. Die Reise erfolgt im Regelfall mit dem PKW oder dem LKW. Werden den Umständen entsprechend andere Verkehrsmittel gewählt, so hat der Besteller die effektiv dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.

11.2. Angaben über geschätzte Kosten bleiben unverbindlich. Stellt sich im Laufe der Arbeiten heraus, dass der gewünschte Erfolg nicht erreicht wird, hat der Besteller die bereits angefallenen Kosten zu tragen.

11.3. Wird ein Montageauftrag für eine von uns gelieferte Ware erteilt, für den eine Extraberechnung abbedungen wird ("inkl. Montage'), ist dieser dennoch eigenständig und rechtlich unabhängig von dem Kaufvertrag, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart und/oder die tarifliche Montagepauschale nicht als gesonderte Rechnungsposition ausgewiesen wird. Wird der gewünschte Erfolg nicht erreicht, berechtigt dies nicht zur Aufrechnung mit dem Kaufpreis. Der Käufer ist in diesem Fall lediglich in dem Ausmaß, indem der gewünschte Erfolg nicht erreicht wird, von der Zahlung der Montagepauschale befreit. Der Tarif für Montagepauschalen ist auf Anfrage erhältlich.

11.4. Unter "inkl. Montage" ist die Abstellung eines Monteurs für die Montage kostenfrei zu verstehen. Alle weiteren eventuell noch benötigten Monteure oder weiteres Hilfspersonal sowie alle benötigten Aufzugs-, Transport- und Putzmittel und andere Werkzeuge werden vom Abnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Abnehmer hat auf seine Kosten für alle bauseitigen Maßnahmen und für alle Leistungen, wie Gas, Elektrizität, Wasser, Druckluft oder Vakuum, die für die Aufstellung benötigt werden, Sorge zu tragen. Extra Wartezeiten unseres Personals im Zusammenhang mit nicht rechtzeitigem Abschluss der vom Abnehmer auszuführenden Vorarbeiten oder durch Abwesenheit der vom Abnehmer zur Verfügung zu stellenden Hilfskräfte gehen zu Lasten des Abnehmers. Überstunden unseres Personals werden gesondert in Rechnung gestellt.

11.5. Der gewünschte Erfolg eines Montageauftrages beinhaltet das Aufstellen und Verbinden der Baugruppen der Maschine am Produktionsort, die Verbohrung im Fußboden und den Anschluss sämtlicher Versorgungsleitungen unter den in Ziff. 11.4. genannten Bedingungen. Mitumfasst sind nicht die Inbetriebnahme, Instandsetzungsarbeiten, das Einrichten der Maschine oder die Einweisung der Mitarbeiter des Bestellers. Sollen diese Leistungen mitumfasst sein, muss dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

11.6. Der gewünschte Erfolg eines Auftrages zur Inbetriebnahme beinhaltet alle Arbeiten nach der Montage bis zum Durchlauf von Papier unter den in Ziff. 11.4. genannten Bedingungen. Mitumfasst sind nicht Instandsetzungsarbeiten, das Einrichten der Maschine oder die Einweisung der Mitarbeiter des Bestellers. Sollen diese Leistungen mitumfasst sein, muss dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

11.7. Bei Montageaufträgen, Inbetriebnahmen und Instandsetzungen haben wir die von uns im Sinne des gewünschten Erfolges mangelhaft ausgeführten Leistungen nachzubessern, sofern die Mangelhaftigkeit mindestens zu einer erheblichen Beeinträchtigung in der Brauchbarkeit des Werkes geführt hat. Die Feststellung solcher Mängel muss uns der Besteller bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen zehn Tagen nach Vollendung bzw. Abnahme des Werkes, bei den übrigen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitteilen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Besteller dies, so werden wir von der Verpflichtung der Mängelbeseitigung frei. Die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Bestellers, übermäßiger Beanspruchung und ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.

11.8. Der Abnehmer versichert uns und Personen in unserem Dienst oder anderen von uns bei der Ausführung der Vereinba- rung beauftragten Personen gegen alle Ansprüche von Dritten in Bezug auf Schäden, die diesen Dritten als direkte oder indirekte Folge der von uns auszuführenden Arbeiten widerfahren.

12. Angebots- und Vertragspflicht

12.1 Beim Verkauf von neuen und gebrauchten Maschinen etc., die nicht am Lager sind, wird dem Besteller zwecks Besichtigung, von GRAPHA der Eigentümer und der Standort des Liefergegenstandes angegeben. Der Besteller verpflichtet sich, alle Angaben vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Auf keinen Fall dürfen Verkaufsverhandlungen ohne GRAPHA stattfinden. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen wird für den entstandenen Schaden gehaftet.

 

13. Nebenabreden, Schriftform, salvatorische Klausel

13.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Erklärungen, die der Besteller nach Vertragsschluss GRAPHA gegenüber abzugeben hat (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes bleibt unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke aufweist.

 

 

Würzburg, Stand 01.01.2017

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